Erwägungsgrund 10 32014R1144
Erzeugnisse, die Qualitätsregelungen der Union oder von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen unterliegen, sollten für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht kommen, da diese Regelungen Verbrauchern Gewissheit über die Qualität und die Merkmale der Erzeugnisse oder des verwendeten Herstellungsverfahrens bieten, einen Mehrwert für die betroffenen Erzeugnisse schaffen und ihre Marktchancen verbessern. Methoden des biologischen Anbaus und das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage sollten ebenfalls für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht kommen.