Erwägungsgrund 24 32014R1144
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke übertragen werden: Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die weiteren Bestimmungen über die Sichtbarkeit von Handelsmarken bei Produktpräsentationen oder -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sowie über die Sichtbarkeit des Ursprungs von Erzeugnissen auf Informations- und Werbematerial, die Jahresarbeitsprogramme, die Auswahl der Einzellandprogramme, die weiteren Bestimmungen, nach denen einer vorschlagenden Organisation gestattet werden kann, bestimmte Teile eines Einzellandprogramms selbst durchzuführen, die Modalitäten der Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme, die Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ausgewählten Einzellandprogramme, und den gemeinsamen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Programme sowie ein System von Indikatoren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.