Erwägungsgrund 10 32015R2219
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Verwaltungsrat der EPA (im Folgenden „Verwaltungsrat“) vertreten sein, damit wirksam überwacht werden kann, inwieweit die EPA ihren Aufgaben gerecht wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie ihre Stellvertreter sollten nach Maßgabe ihrer Vertrautheit mit der nationalen Strategie für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten sowie ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt werden.