Erwägungsgrund 18 32015R2219
Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die EPA mit Einrichtungen der Union, den Behörden und Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten und internationalen Organisationen mit Zuständigkeit in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von gemäß dieser Verordnung geschlossenen oder mit nationalen Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten aufgrund von Artikel 8 des Beschlusses 2005/681/JI geschlossenen Arbeitsvereinbarungen sowie mit privaten Parteien zusammenarbeiten.