Erwägungsgrund 24 32015R2219
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV).