Erwägungsgrund 21 32015R2219
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen des Beschlusses 2005/681/JI, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2014, abzuändern und zu erweitern. Da die auf der Grundlage dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen von Zahl und Art her erheblich sind, sollte der Beschluss 2005/681/JI, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2014, aus Gründen der Klarheit in Bezug auf die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden. Die durch diese Verordnung eingesetzte Agentur EPA sollte an die Stelle der durch den Beschluss 2005/681/JI errichteten EPA treten und deren Aufgaben übernehmen und wahrnehmen. Der Beschluss 2005/681/JI sollte daher aufgehoben werden.