Erwägungsgrund 7 32015R2219
Die EPA sollte sicherstellen, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ausgewertet und die bei den Bewertungen des Bedarfs an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse in ihre Planung einfließen, damit künftige Maßnahmen eine größere Wirkung entfalten. Die EPA sollte in der Lage sein, die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu fördern und sich dafür einzusetzen, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Unionsebene von den Mitgliedstaaten anerkannt werden.