Erwägungsgrund 13 32015R2219
Um einen effizienten Alltagsbetrieb der EPA sicherzustellen, sollte der Exekutivdirektor der gesetzliche Vertreter und Leiter der EPA sein, seinen Pflichten unabhängig nachkommen können und sicherstellen, dass die EPA die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere sollte er für die Vorbereitung der Haushalts- und Planungsdokumente zur Vorlage an den Verwaltungsrat zur Beschlussfassung sowie für die Umsetzung der mehrjährigen Programmplanung und der jährlichen Arbeitsprogramme der EPA zuständig sein.