Erwägungsgrund 12 32015R2219
Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, insbesondere mit der Befugnis, den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzregeln und die mehrjährigen sowie jährlichen Arbeitsprogramme der EPA zu beschließen, transparente Verfahren für die Beschlussfassung durch die EPA festzulegen, den Exekutivdirektor zu ernennen, Leistungsindikatoren festzulegen und im Einklang mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“), die beide in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegt sind, die Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben.