Erwägungsgrund 15 32015R2219
Die EPA sollte sicherstellen, dass die von ihr angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen relevanten Forschungsentwicklungen Rechnung tragen. Sie sollte eine Partnerschaft mit den für unter diese Verordnung fallende Fragen zuständigen Einrichtungen der Union sowie mit öffentlichen und privaten Hochschuleinrichtungen fördern und schließen und in der Lage sein, engere Partnerschaften zwischen Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Bereich der Strafverfolgung in den Mitgliedstaaten zu fördern, um durch eine verstärkte Zusammenarbeit Synergien zu schaffen.