Erwägungsgrund 16 32015R0760
Ein ELTIF sollte in andere Vermögenswerte als die zulässigen Anlagevermögenswerte investieren dürfen, soweit dies für ein effizientes Cashflow-Management erforderlich ist, jedoch nur, solange dies mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF im Einklang steht.