Erwägungsgrund 26 32015R0760
Um den Verwaltern von ELTIF bei den Anlagen ihrer Fonds eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollte der Handel mit anderen Vermögenswerten als den langfristigen Anlagen bis zu einer Obergrenze von höchstens 30 % des Kapitals des ELTIF gestattet sein.