Erwägungsgrund 40 32015R0760
Die nicht börsennotierten Vermögenswerte, in die ein ELTIF angelegt ist, können während der Laufzeit des Fonds eine Notierung an einem geregelten Markt erlangen. In diesem Fall würden die Vermögenswerte nicht mehr der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderung entsprechen, nicht börsennotiert zu sein. Um dem Verwalter des ELTIF die geordnete Veräußerung derartiger Vermögenswerte zu ermöglichen, die nicht länger zulässig wären, sollten die Vermögenswerte für weitere bis zu drei Jahre auf die für die zulässigen Anlagevermögenswerte geltende Grenze von 70 % angerechnet werden können.