Erwägungsgrund 25 32017R0852
Da Quecksilber in flüssiger Form ein hochgefährlicher Stoff ist, sollte die dauerhafte Lagerung von Quecksilberabfall wegen der mit dieser Art der Beseitigung verbundenen Risiken ausgeschlossen werden, sofern das Quecksilber nicht zuvor behandelt worden ist. Quecksilberabfall sollte vor seiner dauerhaften Lagerung die einschlägigen Umwandlungs- und, falls zutreffend, Verfestigungsverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durchlaufen. Zu diesem Zweck und um die damit verbundenen Risiken zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die technischen Leitlinien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung berücksichtigen.