Erwägungsgrund 27 32017R0852
Gemäß dem Übereinkommen müssen sich die Vertragsparteien darum bemühen, sachgerechte Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von Standorten, die durch Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind, zu erarbeiten. Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Betreiber von Industrieanlagen Vorkehrungen gegen Bodenverunreinigungen treffen. Außerdem müssen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Mitgliedstaaten Vorkehrungen gegen Bodenverunreinigungen treffen, durch die der Zustand eines Wasserkörpers beeinträchtigt wird. Deshalb sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Informationen austauschen und so ihre Erfahrungen mit auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen und Maßnahmen weitergeben.