Erwägungsgrund 24 32017R0852
Bis Ende 2017 dürften in der Union mehr als 6000 Tonnen flüssiger Quecksilberabfälle angefallen sein, hauptsächlich als Folge der in dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vorgesehenen Stilllegung von Quecksilberzellen in der Chloralkaliindustrie. Da die verfügbare Kapazität für die Umwandlung flüssiger Quecksilberabfälle beschränkt ist, sollte die zeitweilige Lagerung flüssiger Quecksilberabfälle im Rahmen dieser Verordnung noch für einen Zeitraum zulässig sein, der ausreichend ist, damit die gesamten anfallenden Quecksilberabfälle umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt werden können. Die Lagerung derartigen Abfalls sollte nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates durchgeführt werden.