Erwägungsgrund 30 32017R0852
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Festlegung von Ein- und Ausfuhrformularen, in Bezug auf die Festlegung von technischen Anforderungen an die umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen, in Bezug auf das Verbot oder die Zulassung neuer, mit Quecksilber versetzter Produkte und neuer Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, und in Bezug auf die Festlegung von Berichterstattungspflichten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.