Erwägungsgrund 20 32017R0852
Ein erheblicher Anteil der Verwendung und der Emissionen von Quecksilber weltweit entfällt auf die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold und bringt für die Bevölkerung in der näheren Umgebung und der Welt negative Auswirkungen mit sich. Diese Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sollte deshalb durch diese Verordnung verboten sowie auf internationaler Ebene reguliert werden. Unbeschadet des Verbots dieser Verwendung und zusätzlich zu der Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Verordnung ist es außerdem angemessen, einen nationalen Plan für den Fall vorzusehen, dass mehr als nur isolierte Fälle der Nichteinhaltung dieses Verbots auftreten, um das Problem anzugehen, das sich beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird, stellt.