Erwägungsgrund 29 32017R0852
Um die Rechtsvorschriften der Union an Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens anzupassen, die von der Union durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt werden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anhänge dieser Verordnung geändert werden und der Zeitraum, für den die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen zulässig ist, verlängert wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.