Erwägungsgrund 34 32018R1091
Um einheitliche Bedingungen bei der Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Beschreibungen der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Variablen und der technischen Aspekte der bereitzustellenden Daten, zur Festlegung der die Beschreibungen der Variablen und anderer praktischer Vorkehrungen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten gemäß der vorliegenden Verordnung sowie die praktischen Vorkehrungen und Inhalte der Qualitätsberichte übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Mitgliedstaaten berücksichtigen.