Erwägungsgrund 29 32018R1091
Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. Diese Verordnung enthält eine Bestimmung zur Berücksichtigung künftiger Datenerhebungen bei der Aufstellung des Haushalts im Rahmen des kommenden MFR.