Erwägungsgrund 35 32018R1091
Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, überarbeiteten Rechtsvorschriften und wechselnden politischen Prioritäten ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung der in dieser Verordnung aufgeführten Einzelthemen und zur Ergänzung der relevanten Moduldaten durch Festlegung der zu übermittelnden Informationen auf Ad-hoc-Basis gemäß dieser Verordnung zu erlassen. Im Interesse der Kompatibilität und der leichteren Verwendung anderer Datenquellen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in dieser Verordnung aufgeführten Variablen zu erlassen. Bei der Ausübung dieser Befugnis sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Mitgliedstaaten berücksichtigen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, sollten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.