Erwägungsgrund 31 32018R1091
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Landwirtschaftliche Betriebe in der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit besser auf der Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.