Erwägungsgrund 6 32018R1877
Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem 11. EEF und für die Länderzuweisung von finanziellem Beistand für die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“), auf die Teil IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, sollten festgelegt werden.