Erwägungsgrund 11 32018R1877
Die Vorschriften über die Mittelbindung mit Ausnahme der vorläufigen Mittelbindungen sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Ferner sollten Fristverlängerungen vorgesehen werden, soweit es für in indirekter Mittelverwaltung durch AKP-Staaten oder ÜLG durchgeführte Maßnahmen erforderlich ist.