Erwägungsgrund 7 32018R1877
Die Vorschriften bezüglich der Finanzakteure, d. h. der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer, der Übertragung der Aufgaben dieser Personen sowie deren Verantwortlichkeit sollten an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, da diese Akteure im Rahmen der Kommission bei deren Ausführung des 11. EEF gemäß der vorliegenden Verordnung tätig werden.