Erwägungsgrund 11 32018R0841
Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Emissionen und den Abbau im LULUCF-Sektor festgelegt und somit zur Entwicklung einer Politik beigetragen, die zur Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union geführt hat. Diese Verordnung sollte auf den bestehenden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften aufbauen und sie für den Zeitraum von 2021 bis 2030 aktualisieren und verbessern. In der Verordnung sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und zudem ihre Pflicht festgelegt werden, dafür zu sorgen, dass der LULUCF-Sektor insgesamt keine Nettoemissionen erzeugt und langfristig zu dem Ziel der Verbesserung von Senken beiträgt. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien — einschließlich Land- und Forstwirten — vorsehen.