Erwägungsgrund 21 32018R0841
Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im LULUCF-Sektor angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum von 2021 bis 2030 den Nettoabbau zu akkumulieren. Übertragungen zwischen den Mitgliedstaaten sollten als zusätzliche Option weiterhin möglich sein und die Mitgliedstaaten sollten jährliche Emissionszuweisungen, die entsprechend der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt wurden, verwenden können. Die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Flexibilitätsregelungen wird die hoch gesteckten Ziele der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen insgesamt nicht beeinträchtigen.