Erwägungsgrund 25 32018R0841
Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr großen Waldfläche und insbesondere kleinere Mitgliedstaaten mit einer sehr großen Waldfläche hängen in stärkerem Maße als andere Mitgliedstaaten von bewirtschafteten Waldflächen ab, wenn es darum geht, Emissionen in anderen Kategorien der Flächenverbuchung aufzuwiegen, und wären daher stärker betroffen und haben ein begrenztes Potenzial, ihre Waldflächen zu erhöhen. Der Ausgleichsfaktor sollte auf Grundlage der Wald- und der Landfläche erhöht werden, damit Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr kleinen Landfläche und sehr großen Waldfläche den höchsten Ausgleichsfaktor ihrer Senke für den Bezugszeitraum erhalten.