Erwägungsgrund 15 32018R0841
Die auf internationaler Ebene vereinbarten IPCC-Leitlinien sehen vor, dass Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse im Energiesektor mit Null angesetzt werden können, vorausgesetzt, dass diese Emissionen im LULUCF-Sektor erfasst werden. In der Union werden die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse derzeit gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission und den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Null verbucht, weshalb die Einhaltung der IPCC-Leitlinien nur gewährleistet ist, wenn diese Emissionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung korrekt berücksichtigt werden.