Erwägungsgrund 27 32018R0841
Um die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung im Rahmen dieser Verordnung zu überwachen und um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen transparent, genau, kohärent, vollständig und vergleichbar sind, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die jeweiligen Inventardaten zu den Treibhausgasen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereitstellen und die Compliance-Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten diese Daten berücksichtigen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Flexibilitätsregelung der vorliegenden Verordnung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch zu nehmen, so sollte er in dem Compliance-Bericht auch die Menge des Ausgleichs angeben, die er in Anspruch nehmen möchte.