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Zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben stellen die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die Mitglieder des Lenkungsausschusses und die Netzkoordinatoren gemäß Artikel 5 Absatz 2 sicher, dass alle einschlägigen Informationen und Statistiken auf eine sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen hochgeladen und über diese ausgetauscht werden. Diese Plattform wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss eingerichtet und von der Kommission betrieben. Über die sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen dürfen keine streng vertraulichen operativen Informationen im Bereich der Strafverfolgung ausgetauscht werden.
Die über die sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen ausgetauschten Informationen umfassen mindestens Folgendes:
einschlägige Dokumente, Berichte und Analyseprodukte, auf die sich der Lenkungsausschuss gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 geeinigt hat;
zweijährige Arbeitsprogramme, zweijährliche Tätigkeitsberichte und Ergebnisse von Tätigkeiten und Ad-hoc-Aufgaben von Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3;
eine auf dem neuesten stand befindliche Liste der Mitglieder des Lenkungsausschusses;
eine dem neuesten stand befindliche Liste mit den Kontaktangaben der in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, einschließlich ihrer Namen, Entsendeorte und regionalen Zuständigkeiten, Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
sonstige einschlägige Dokumente im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Beschlüssen des Lenkungsausschusses.
Mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Daten dürfen die über die sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen ausgetauschten Informationen keine personenbezogenen Daten oder Verknüpfungen, über die solche personenbezogenen Daten unmittelbar oder mittelbar verfügbar sind, enthalten. Der Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Daten ist für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung auf die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die Mitglieder des Lenkungsausschusses und ordnungsgemäß bevollmächtigte Mitarbeiter beschränkt.
Das Europäische Parlament erhält Zugang zu bestimmten Teilen der sicheren internetgestützten Plattform für den Austausch von Informationen; diese Teile werden vom Lenkungsausschuss im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften in seiner Geschäftsordnung festgelegt.
einem sicheren System für den Austausch von Informationen zwischen Mitgliedern des Netzwerks der Interessenträger.
eine gemeinsame Plattform für den Austausch von Informationen, auf der dem GEREK, der Kommission und den NRB die für eine einheitliche Anwendung des…
der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich…
Die Kommission errichtet und pflegt ein zuverlässiges und sicheres Informationsaustauschsystem für die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale…
Die Mitgliedstaaten errichten zur Durchführung der Artikel 11 und 12 Netze für den Informationsaustausch. Sie notifizieren den übrigen Mitgliedstaaten und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.