Erwägungsgrund 22 32019R1240
Jede Verarbeitung, einschließlich der Übermittlung, personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die Kommission und die Agenturen der Union die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates anwenden.