Erwägungsgrund 11 32019R1240
Aufbauend auf der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 soll mit der vorliegenden Verordnung insbesondere durch Einrichtung eines Mechanismus, mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union die Aufgaben und Funktionen ihrer Verbindungsbeamten systematischer koordinieren können, ein wirksamerer Beitrag der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu einem funktionierenden europäischen Netz von in Drittländern entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sichergestellt werden.