Erwägungsgrund 25 32019R1240
Abweichend von der Anforderung des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien sollte eine gemäß dieser Verordnung dienende Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden von Drittländern zulässig sein, um die Rückführungspolitik der Union umzusetzen. Daher sollte es für die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen möglich sein, für die Zwecke dieser Verordnung, namentlich für eine menschenwürdige und wirksame Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht oder nicht mehr erfüllen, von der in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.