Erwägungsgrund 24 32019R1240
Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen müssen personenbezogene Daten verarbeiten, um die ordnungsgemäße Durchführung von Rückführungsverfahren, den erfolgreichen Vollzug von zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen und, soweit angezeigt und möglich, eine Wiedereingliederung zu ermöglichen. Die Bestimmungsdrittländer unterliegen eher selten Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 und haben häufig kein Rückübernahmeabkommen mit der Europäischen Union geschlossen oder beabsichtigen häufig nicht, ein entsprechendes Abkommen zu schließen oder anderweitig geeignete Garantien im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 vorzusehen. Trotz der umfassenden Bemühungen der Union bei der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, kann nicht immer gewährleistet werden, dass die betreffenden Drittländer die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger systematisch erfüllen. Von der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten geschlossene oder derzeit ausgehandelte Rückübernahmeabkommen, die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittländern nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 vorsehen, erstrecken sich daher auf eine begrenzte Anzahl solcher Drittländer. In den Fällen, in denen keine entsprechenden Abkommen bestehen, sollten personenbezogene Daten zwecks Durchführung der Rückführungsmaßnahmen der Union gemäß den Bedingungen von Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679 von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen übermittelt werden.