Erwägungsgrund 10 32019R1240
Ziel dieser Verordnung ist es, für eine bessere Koordinierung zu sorgen und den Rückgriff auf das Netz von Verbindungsbeamten zu verbessern, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter gegebenenfalls auch Strafverfolgungsbehörden, sowie von der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländern entsandt werden, um den folgenden Prioritäten der Union wirksamer Rechnung zu tragen: Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und damit verbundener grenzüberschreitender Kriminalität wie Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Erleichterung von menschenwürdigen und wirksamen Rückführungen, Rückübernahmen und Wiedereingliederungen, Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung beispielsweise im Bereich des internationalen Schutzes, der Neuansiedlung und der von den Mitgliedstaaten und der Union ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor der Ausreise. Bei dieser Koordinierung sollten die bestehenden Weisungsketten und Berichtswege zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und ihren jeweiligen Entsendebehörden sowie zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen untereinander in vollem Umfang gewahrt bleiben.