Erwägungsgrund 18 32019R1240
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten, falls angezeigt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht sicherstellen, dass Informationen, die von in andere Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten erlangt werden, und strategische und operative Analyseprodukte der Agenturen der Union, die die illegale Einwanderung, eine menschenwürdige und wirksame Rückführung und Wiedereingliederung, grenzüberschreitende Kriminalität oder internationalen Schutz und Neuansiedlung betreffen, die in Drittländern tätigen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen effektiv erreichen und dass die von den Verbindungsbeamten gesammelten Informationen den einschlägigen Agenturen der Union – insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylangelegenheiten (EASO) – im Geltungsbereich ihres jeweiligen Rechtsrahmens bereitgestellt werden.