Erwägungsgrund 32 32019R1240
Am 1. Oktober 2018 teilte das Vereinigte Königreich dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand mit, dass es sich an der Verabschiedung dieser Verordnung nicht beteiligen möchte. Am 31. Januar 2019 unterbreitete die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des genannten Protokolls einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs, dass es sich an einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 enthalten sind, nicht mehr beteiligen möchte. Auf dieser Grundlage fasste der Rat am 18. Februar 2019 den Beschluss, dass ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Beschluss 2000/365/EG des Rates und Anhang I Nummer 6 des Beschlusses 2004/926/EG des Rates für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten, was die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und alle späteren Änderungen daran betrifft.