Erwägungsgrund 25 32019R2152
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung, auch im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten. Die sehr tiefe Gliederungsebene der Informationen im Bereich der Statistiken zum internationalen Warenverkehr erfordert jedoch besondere Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit. Ein Ein- oder Ausführer von Waren muss bei der nationalen statistischen Stelle beantragen, dass statistische Ergebnisse, die eine indirekte Identifizierung des betreffenden Ein- oder Ausführers ermöglichen, nicht offengelegt werden. Die nationale statistische Stelle sollte den Antrag als begründet betrachten, wenn der betreffende Ein- oder Ausführer über die statistischen Ergebnisse indirekt identifiziert werden kann. Andernfalls sollte die nationale statistische Stelle die statistischen Ergebnisse in einer Form verbreiten können, die es ermöglicht, den genannten Ein- oder Ausführer indirekt zu identifizieren.