Erwägungsgrund 30 32019R2152
Zwar sollten die Unternehmensstatistiken nach wie vor grundsätzlich die gesamte Wirtschaft abdecken, die Datenanforderungen sollten aber, in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so weit wie möglich vereinfachende Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der gewerblichen Wirtschaft in vergleichsweise kleinen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Den Auskunftgebenden sollte durch zusätzliche Anforderungen kein unverhältnismäßig hoher administrativer Aufwand entstehen.