Erwägungsgrund 15 32019R2152
Es sollte vorgesehen werden, dass die nationalen statistischen Stellen, die Unternehmensstatistiken erstellen und den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister unterhalten, zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung nationaler oder europäischer Unternehmensstatistiken oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Unternehmensstatistiken Mikrodaten untereinander austauschen und sich gegenseitig Zugang zu diesen gewähren. Der Austausch von Mikrodaten sollte auf hinreichend begründete Fälle beschränkt werden.