Erwägungsgrund 16 32019R0787
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass den Verbrauchern adäquate Informationen bereitgestellt werden, sollte die Verwendung der Bezeichnungen von Ausgangsstoffen oder Adjektiven als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Spirituosen die Verwendung der Bezeichnungen solcher Ausgangsstoffe oder Adjektive bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln nicht ausschließen. Aus denselben Gründen sollte die Verwendung der deutschen Bezeichnung „-geist“ als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituosenkategorie die Verwendung dieses Wortes als Phantasiebezeichnung zur Ergänzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung anderer Spirituosen oder der Bezeichnung anderer alkoholischer Getränke nicht ausschließen, sofern die Verbraucher durch eine solche Verwendung des Wortes nicht irregeführt werden.