Erwägungsgrund 26 32019R0787
Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender geografischer Angaben, die in der Union geschützt sind, automatisch anerkannt werden sollte. Damit Kohärenz bei den Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Sektoren erreicht wird, sollten die entsprechenden Verfahren für Spirituosen sich am Vorbild der umfassenderen und erprobten Verfahren für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein elektronisches Register geografischer Angaben erstellt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützte geografische Angaben sollten automatisch im Rahmen dieser Verordnung geschützt und in das elektronische Register aufgenommen werden. Die Kommission sollte die Überprüfung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten geografischen Angaben gemäß Artikel 20 dieser Verordnung abschließen.