Erwägungsgrund 33 32019R0787
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar: für Vorschriften über die Verwendung von neuen süßenden Erzeugnissen; über die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen zu den zur Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen; über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Spirituosen; über die Verwendung des Logos der Union für geschützte geografische Angaben; über ausführliche technische Vorschriften über die Referenzmethoden der Union für die Analyse von Ethylalkohol, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und Spirituosen; über die Gewährung einer Übergangsfrist für die Verwendung von geografischen Angaben und deren Verlängerung; über die Ablehnung von Anträgen, bei denen die Bedingungen für die Eintragung nicht bereits vor der Veröffentlichung zwecks Einspruch erfüllt sind; über Eintragungen oder Ablehnungen von geographischen Angaben, die zwecks Einspruchs veröffentlicht wurden, falls ein Einspruch eingelegt und keine Einigung erzielt wurde; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Änderungen der Union an einer Produktspezifikation; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Anträgen auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe; über die Form der Produktspezifikation und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; über die Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge, der Einsprüche, der Änderungsanträge und Mitteilungen zu Änderungen, des Verfahrens zur Löschung geografischer Angaben; über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Überprüfungen sowie über die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.