Erwägungsgrund 32 32019R0787
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Veröffentlichung des einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und der Beschlüsse über die Eintragung von Bezeichnungen als geografische Angaben übertragen werden, sofern kein Einspruch oder keine zulässige Einspruchsbegründung vorliegt oder wenn bei Vorliegen eines Einspruchs eine Einigung erzielt worden ist.