Erwägungsgrund 24 32019R0787
Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), einschließlich dessen Artikel V zur Freiheit der Durchfuhr, die mit Beschluss 94/800/EG des Rates genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte dieser Schutz innerhalb eines solchen Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie den Versand, die Lagerung, die Verwendung und die Veredelung überführt werden.