Erwägungsgrund 17 32019R0787
Um die Bereitstellung adäquater Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten und hochwertige Herstellungsverfahren zu fördern, sollte es möglich sein die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen um den Begriff „trocken“ oder „dry“ — entweder übersetzt in die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats, oder unübersetzt, wie in dieser Verordnung in kursiv dargestellt — zu ergänzen, wenn die Spirituose nicht gesüßt wurde. Gemäß dem Grundsatz, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen — insbesondere nicht, indem sie Hinweise auf Merkmale eines Lebensmittels enthalten, die bei allen ähnlichen Lebensmitteln vorkommen —, sollte diese Vorschrift jedoch nicht für Spirituosen gelten, die gemäß dieser Verordnung nicht einmal zum Abrunden des Geschmacks gesüßt werden dürfen, insbesondere Whisky oder Whiskey. Ferner sollte diese Vorschrift auch nicht für Gin, destillierten Gin und London Gin gelten, für die weiterhin spezifische Süßungs- und Kennzeichnungsvorschriften gelten sollten. Darüber hinaus sollte es möglich sein Liköre, die sich insbesondere durch einen herben, bitteren, würzigen, herb-säuerlichen, sauren oder zitrusartigen Geschmack auszeichnen, unabhängig von ihrem Süßungsgrad, als „trocken“ oder „dry“ zu kennzeichnen. Bei einer solchen Kennzeichnung besteht nicht die Gefahr, dass die Verbraucher in die Irre geführt werden, da Liköre einen Mindestzuckergehalt aufweisen müssen. Dementsprechend sollte der Begriff „trocken“ oder „dry“ bei Likören nicht so verstanden werden, dass die Spirituose nicht gesüßt wurde.