Erwägungsgrund 34 32019R0787
Im Interesse der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft musste eine Ausnahme der im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nennfüllmengen für Spirituosen vorgesehen werden, damit einfach destillierter Shochu, der in einer Brennblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in den traditionellen japanischen Flaschengrößen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden kann. Diese Ausnahmeregelung wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt und sollte weiterhin gelten.