Erwägungsgrund 27 32019R0787
Aus Gründen der Kohärenz mit den geografischen Angaben bei Lebensmitteln, Wein und aromatisierten Weinerzeugnissen sollte der Name der Unterlage mit den Spezifikationen für Spirituosen, die als geografische Angabe eingetragen sind, von „technische Unterlage“ in „Produktspezifikation“ geändert werden. Technische Unterlagen, die als Teil von Anträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 übermittelt werden, sollten als Produktspezifikationen eingestuft werden.